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Wichtiger Hinweis zu Reifenumrüstungen an Motorrädern!

Im Verkehrsblatt Nr. 15/2019 wurde die Praxis der Reifenumrüstung an Motorrädern neu festgelegt. Daraus resultiert, dass bisher bestehende Reifenfreigaben in Form einer Bereifungsempfehlung oder Unbedenk­lichkeits­be­scheinigung nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage von Bereifungen mit abweichender Dimension (Reifengröße) oder Bauart herangezogen werden können.

Es wurde eine Übergangsfrist definiert: die bisherigen Reifenfreigaben gelten für Reifen, die bis Ende 2019 hergestellt wurden und längstens bis 01.01.2025.

Bei Reifen mit Herstelldatum ab 2020 muss man nun darauf achten, ob man ein Motorrad mit EU-Typgenehmigung oder ABE hat und ob man in den originalen Reifengrößen oder in abweichenden Reifengrößen/Reifenbauarten bereift:

Motorräder mit EU-Typgenehmigung

a. Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller/anderer Reifentyp:

Die Umrüstung ist zulässig, die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Eine Anbauabnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung ist nicht nötig. Für diesen Fall stellt der Hersteller Ihnen eine Service-Information zur Verfügung, aus der die von uns empfohlenen Reifenkombinationen für Ihr Fahrzeug hervorgehen.

b. Geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart:

Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß §21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich!

Eine vom Hersteller ausgestellte Herstellerbescheinigung für die getesteten Fahrzeug-/Reifenkombinationen kann hier als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen, stellt aber keine Garantie für eine erfolgreiche Abnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung dar!

Motorräder mit ABE oder mit Einzel­ab­nahme nach §20/21 StVZO

Die Verwendung anderer Reifen als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt ist nicht zulässig! Hier ist ein Vorgehen wie in Fall b notwendig.

Praktische Hinweise zur Neuregelung der Reifenfreigaben

Erläuterungen zur Service-Information:
  • Eine Service-Information wird vom Reifenhersteller ausgestellt in den originalen Reifengrößen und nur für Motorräder mit EU-Typgenehmigung. In der dazugehörigen Übereinstimmungsbescheinigung (coc-Papier) können mehrere originale Reifengrößen oder Reifenbauarten enthalten sein.
  •  Die in der Service-Information aufgeführten Bereifungen stellen die Empfehlung des Reifenherstellers dar. Nicht aufgeführte Bereifungen stellen entweder keine Empfehlung dar oder wurden nicht für ihr Motorrad geprüft.
  • Rein rechtlich gesehen können Sie auf einem EU-typgenehmigten Motorrad in den originalen Reifengrößen jeden Reifen fahren.
  • Es wird Ihnen jedoch empfohlen zu ihrer eigenen Absicherung, nur Reifen zu fahren, die in der Service-Information   aufgeführt sind.
Erläuterungen zur Herstellerbescheinigung:
  • Eine Hersteller-Bescheinigung wird vom Reifenhersteller ausgestellt für Bereifungen mit abweichenden Reifengrößen oder Reifenbauarten für Motorräder mit EU-Typgenehmigung und für alle Bereifungen bei Motorrädern mit nationaler   Betriebserlaubnis (ABE / EBE).
  • Die erforderliche Begutachtung nach §21 StVZO wie auch die anschließend erforderliche Änderung der Fahrzeugpapiere auf der KFZ-Zulassungsstelle sind gebührenpflichtig.
  • Es wird deshalb empfohlen, vor Kauf / Montage der Reifen mit dem Technischen Prüfdienst (DEKRA, GTÜ, KÜS, TÜV) abzuklären, ob dieser die Bereifung anhand der Herstellerbescheinigung abnimmt.
  • Motorräder können seit Inkrafttreten der Richtlinie 92/61 EWG mit einer EU-Typgenehmigung homologiert werden. Enthält Feld K im KFZ-Schein eine der folgenden Nr.: 92/61; 97/24, 2002/24; 168/2013, z.B. e13*2002/24*0163, so hat ihr Motorrad eine EU-Typgenehmigung.
  • Motorräder der 70er, 80er und die meisten Motorräder der 90er Jahre wurden mit einer nationalen Betriebserlaubnis für den Verkehr zugelassen, in Deutschland war das die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder die Einzelbetriebserlaubnis (EBE), die z.B. für sogenannte Grauimporte oder Einzelfahrzeuge ausgestellt wurde.

 

siehe auch: https://www.youtube.com/watch?v=5smNtSnvCvQ

Motorradfreunde